Rückstellungsverpflichtung für Gemeinden

Rechtlicher Hintergrund

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015

  • Gemäß § 1 VRV 2015 ist diese Verordnung für Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden und deren wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit) anzuwenden.
  • Gemäß § 28 VRV 2015 sind Rückstellungen (auch) für Abfertigungen und Jubiläumsgelder zu bilden. Die Bewertung erfolgt nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren auf der Grundlage der umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen.
  • Gemäß § 31 VRV 2015 besteht für den Ausweis von Rückstellungen für Pensionsleistungen in der Vermögensrechnung ein Ausweiswahlrecht. Beamtenpensionen sind sofort bei Anspruchserwerb in voller Höhe in die Rückstellung aufzunehmen. Bei Betriebspensionen ist der voller Anspruch durch Einbringung der Arbeitsleistung bei Pensionsantritt erworben. Für die korrekte Ermittlung von Pensionsrückstellungen sind die Dienste eines Versicherungsmathematikers in Anspruch zu nehmen.
  • Gemäß § 40 VRV 2015 hat die Rückstellungsbildung für Länder und Gemeinden spätestens mit dem Finanzjahr 2020 zu erfolgen.

Anwartschaftsbarwertverfahren:

  • versicherungsmathematische Methode (mit Berücksichtigung von Wahrscheinlichkeitsannahmen)
  • vereinfachend finanzmathematische Methode (ohne Berücksichtigung von biometrischen Faktoren), wenn diese Vereinfachung zu keinen wesentlichen Unterschieden gegenüber einer Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen führt) (AFRAC Stellungnahme 27 „Personalrückstellungen (UGB)“)

Unsere Dienstleistungen speziell für Gemeinden:

  • Seminare/Beratung für alle von der VRV 2015 betroffenen Bereiche und MitarbeiterInnen zum Thema „Bildung finanz- und versicherungsmathematischer Rückstellungen“
  • Vergleichsberechnung von Abfertigungs- und Jubiläumsrückstellungen zur Feststellung ob eine verlässliche Annäherung der finanzmathematischen zur versicherungsmathematischen Berechnung gegeben ist (inkl. Prognoseberechnungen) und Wahl der für die Gemeinde bestgeeigneten Methode
  • Wahl der geeigneten Berechnungsparameter (Zinssatz, Gehaltstrend, Fluktuation, Pensionsalter)
  • Bewertung von Pensionsrückstellungen

Dienstleistungen unserer Kooperationspartner

  • Beratung zu den Themen „Alt-Abfertigung“ und „Pensionszusagen“
  • Möglichkeiten der Übertragung der Abfertigungsrückstellungen in die betriebliche Vorsorgekasse (Teil- oder Vollübertritt)
  • Möglichkeit der Ausfinanzierung von Abfertigungsverpflichtungen  

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